Das Bundesverkehrsministerium hat Ausnahmen vom bestehenden Flugverbot für Boeing 737 Max 8 und Boeing 737 Max 9 ermöglicht. Für Überführungs- und andere nicht-kommerzielle Flüge kann das Luftfahrtbundesamt (LBA) auf Antrag diese Ausnahmen genehmigen.
Seit dem 12. März 2019 ist der deutsche Luftraum gesperrt für Flugzeuge des Typs Boeing 737 Max 8 und Max 9. Die Deutsche Flugsicherung DFS hatte das Verbot im Frühjahr mit einem entsprechenden NOTAM veröffentlicht. Seine Gültigkeit war zunächst auf drei Monate, also bis einschließlich 12. Juni 2019 festgelegt. Im Juni wurde die Regelung verlängert.
Ausnahmen des Flugverbots auf Antrag
Aktuell hat das Verkehrsministeriums veranlasst eine Ausnahmeregelung des Verbotes veranlasst. Diese Ausnahmen werden vom LBA genehmigt und gelten für nicht-kommerzielle Überführungsflüge, die durch die derzeitige Situation notwendig werden. Das kann zum Beispiel der Rückführungsflug eines Flugzeuges zu einem Wartungsstandort sein.
Die Ausnahmen von dem Verbot des Ein-, Aus- und Überflugs von Luftfahrzeugen der Typen Boeing 737 MAX 8 und Boeing 737 MAX 9 im deutschen Luftraum können laut Bundesverkehrsministerium entsprechend der Lufttüchtigkeitsanweisung (Airworthiness Directive) Nr.: 2019-0051R1 EASA vom 25. März 2019 für nichtgewerbliche Überführungsflüge (ferry flights) unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
a) Es liegt eine Flugzulassung (permit to fly) des Registerstaates oder gemäß der Verordnung (EU) 748/2012, Teil 21 vor, die alle von der EASA für nichtgewerbliche Flüge von Luftfahrzeugen der Typen Boeing 737 MAX aufgestellten Flugbedingungen berücksichtigt; und
b) der Flug soll zu einem Ort erfolgen, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs durchgeführt werden soll oder das Flugzeug soll zu einem Abstellplatz überführt werden.
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