Europäischer Gerichtshof nennt Pflicht zu Endpreis-Angabe für Flugtickets

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Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandet vor deutschen Gerichten die Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von airberlin, wie es im November 2008 gestaltet war. Dieses Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Ta belle dar1. Der Endpreis2 pro Person wird nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von airberlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung.

Nach Ansicht des Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten3.

Die vom Bundesverband erhobene Unterlassungsklage gegen airberlin hatte in den ersten beiden Rechtszügen Erfolg. airberlin hat daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen. Dieser fragt den Gerichtshof nach der Auslegung der Unionsregelung4 zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem der Union5.

Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.

Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.

Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Anmerkungen

  1. Sie enthält u. a. die Abflug- und Ankunftszeiten.
  2. Der Endpreis setzt sich zusammen aus dem Preis für den betreffenden , den Steuern und Gebühren, dem Kerosinzuschlag sowie einer Bearbeitungsgebühr.
  3. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3 ).
  4. Insbesondere bestimmt Art. 2 3 Abs. 1 der Verordnung, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.
  5. Genauer gesagt gilt die fragliche Regelung für Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet. Die Verordnung legt den Luftfahrtunternehmen der Union jedoch nahe, auch den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Union auszuweisen.