Mit seinem heutigen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Genehmigung der Betriebszeitenverlängerung durch die Bezirksregierung Münster vom 23. Mai 2014 wider Erwarten für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Trotz umfassender fachlicher, qualitativer und zeitintensiver Prüfung durch die Genehmigungsbehörde mit einer mustergültigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Entscheidung der gerichtlichen Nachprüfung nicht Stand gehalten. Aus der Sicht des Gerichts leidet die Genehmigung an einem Abwägungsmangel. Auch kam das Gericht trotz der umfassenden Begründung des Antrags zu der Auffassung, dass die Bezirksregierung die Vorteile der Betriebszeitenverlängerung für die Abwicklung des Luftverkehrs am Standort Dortmund unvollständig ermittelt und gegenüber dem Lärmschutzbedürfnis der betroffenen Nachbarschaft nicht ausreichend gewichtet hat.
Dieser Abwägungsmangel kann aber in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Bestätigt hat das Gericht, dass die Genehmigung nicht gegen Ziele der Raumordnung auf Landes- und Regionalebene verstößt. Ebenso steht der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2000 einer Betriebszeitenverlängerung nicht entgegen.
Mit der Urteilsbegründung ist nicht vor Januar 2016 zu rechnen. Der Flughafen Dortmund will die Begründung dann unverzüglich prüfen und anschließend mit der Bezirksregierung das weitere Verfahren zur Behebung der Genehmigungsmängel besprechen. Mit Rechtskraft des Urteils gelten wieder die bisherigen Betriebszeiten mit dem damit verbundenen gravierenden Nachteil im innerdeutschen und europäischen Wettbewerb. Wie sich der Flughafen trotzdem im Markt wird behaupten können, müsse sich zeigen, so der Airport.
Kein Einfluss auf weitere Ausbaumaßnahmen
Das Urteil des OVG ist zwar vorerst ein Rückschlag auf dem Entwicklungspfad für den Flughafen, solle ihn aber nicht daran hindern, den Weg der Konsolidierung mit einem Ausgleich des Betriebsergebnisses bis 2023 fortzusetzen. Dazu gehört auch die weitere Umsetzung des Aufsichtsratsbeschlusses zur Gewährleistung der infrastrukturellen Leistungsfähigkeit. Denn die Bewertung des aktuellen Ausbaustandes der Start- und Landebahn nach sicherheitsrelevanten, technischen, logistischen, ökologischen (insbesondere lärmbezogenen) und finanziellen Kriterien wird durch das OVG-Urteil nicht berührt. Und das gilt auch für die Frage der Einstufung des Flughafens im Rahmen der Neufassung des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP), die in keinem Zusammenhang mit den Betriebszeiten steht.
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