Flugsicherung berechnete Gebühren für Ryanair-B737 zulässig

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Das von der DFS bei der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Berechnungsmodell wurde jetzt vom Verwaltungsgericht in Bezug auf An- und Abfluggebühren, die gegenüber der Fluggesellschaft erhoben wurden, als rechtmäßig erklärt. Die irische hatte gegen insgesamt 24 Gebührenbescheide aus den Jahren 2012 und 2013 Klage eingelegt, weil sie die Berechnungsgrundlage für unzulässig hielt. Diese Klage wies das Gericht nun im Kern zurück. Der Rechtsstreit drehte sich um die vom Bundesverkehrsministerium erlassene Flugsicherungs-An-und-Abflug-Kostenverordnung. Deren Vorgaben wurden von Ryanair in Frage gestellt.

In der Verordnung ist unter anderem festgelegt, dass sich die Höhe der An- und Abfluggebühr nach dem Starthöchstgewicht eines Flugzeugs richtet. Gestattet ein Flugzeughersteller die Wahl zwischen mehreren Starthöchstgewichten, so ist pro Flugzeug das höchste der zugelassenen Starthöchstgewichte ausschlaggebend.

Höchststartgewicht der erhöht

Dies war und ist bei dem von Ryanair eingesetzten Flugzeugtyp -800 der Fall. Dieses Flugzeug kann – abhängig von der Streckenlänge und der damit benötigten Menge an Kerosin – mit alternativen Starthöchstgewichten von knapp 75, 72 und 67 Tonnen betrieben werden. habe die Wahl, diesen Flugzeugtyp entweder mit flexiblem Gewicht zu betreiben oder sich auf eines der drei Starthöchstgewichte festzulegen. Eine solche Begrenzung ist für die Gebührenberechnung durch das sogenannte Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges, amtliches Dokument nachzuweisen. Verzichtet die auf eine Festlegung, kann sie das Flugzeug mit dem maximalen Starthöchstgewicht betreiben. Hiernach richten sich dann die Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie diese Möglichkeit im Einzelfall ausnutzt oder nicht.

Ryanair hatte gegenüber der DFS angegeben, dass sie sämtliche B 737-800 in der niedrigsten Startgewichtsklasse betreibt. Daran waren jedoch 2012 Zweifel aufgekommen, da die Fluggesellschaft auch Ziele anfliegt, die infolge des erhöhten Kerosinbedarfs mit diesem niedrigen Gewicht nicht zu erreichen wären. Das Luftfahrtbundesamt hatte bei stichpunktartigen Kontrollen an den Flughäfen Bremen und Hahn festgestellt, dass die kontrollierten Ryanair-Maschinen das angegebene Starthöchstgewicht überschritten. Mangels Beleg, dass die von Ryanair betriebenen Maschinen nur für eine niedrigere Starthöchstgewichtsklasse zertifiziert waren, passte die DFS daraufhin die Berechnung der An- und Abfluggebühr für Ryanair- an. Die DFS erhob zudem rückwirkend bis zum Jahr 2009 die Differenz zwischen den zu niedrigen Gebühren und dem Satz, den Ryanair eigentlich hätte zahlen müssen.

Ryanair beglich diese Forderungen nur unter Protest und legte nach erfolglosem Widerspruch 2014 Klage gegen die Gebührenbescheide ein. Die Fluggesellschaft forderte rund 500.000 Euro bereits gezahlter Gebühren zurück. Die Airline argumentierte, die DFS hätte die Gebühr nicht – wie in der Gebührenverordnung vorgeschrieben – auf Grundlage des für den Flugzeugtyp amtlich dokumentierten maximalen Starthöchstgewichts, sondern auf Basis des individuellen Starthöchstgewichts jedes einzelnen Fluges berechnen müssen.

Rückzahlung von 47.000. Euro

Diese Argumentation hat das Verwaltungsgericht nun verworfen. Die siebte Kammer folgte damit der Rechtsauffassung der : Sie stellte fest, dass Ryanair sich jeweils das höchste zulässige Starthöchstgewicht zurechnen lassen muss, sofern nicht der amtliche Nachweis eines niedrigeren Startgewichts vorgelegt wird. Lediglich bei der ersten Rückforderung, die sich auf das Jahr 2009 bezog, erkannte das Gericht einen teilweisen formellen Mangel des Bescheides und hob diesen zum Teil auf. Die DFS muss deshalb 47.000 Euro an Ryanair zurückzahlen. Die übrigen Forderungen, die sich auf mehr als 450.000 Euro addieren, erklärte das Gericht für rechtens.

Die Entscheidung ist für die DFS von grundlegender Bedeutung, da Ryanair auch in den Folgejahren, die nicht Gegenstand der Klage waren, die An- und Abfluggebühren nur unter Vorbehalt gezahlt hat. Das Urteil bestätigt, dass die von der DFS in Rechnung gestellten Gebühren ordnungsgemäß berechnet wurden. Auch in der neuen, seit 2013 geltenden europäischen Verordnung zur Berechnung der Flugsicherungsgebühren wird bei mehreren Starthöchstgewichten auf das höchste Starthöchstgewicht abgestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aus Sicht der DFS auf die neue Rechtslage sowie auf die Streckengebühren übertragbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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