NIKI-Insolvenz auf der Kippe? Österreich zuständig

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Die Zivilkammer 84 des Landgerichts hat aufgrund der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI GmbH (nach österreichischem Recht „Schuldnerin“) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Dezember 2017 aufgehoben, da die internationale Zuständigkeit nicht in , sondern in liege. Zugleich hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der heutige Beschluss hat damit noch keine Rechtskraft erlangt, so dass der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg zunächst fort gilt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich auch das Landgericht mit der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auseinandergesetzt, die sich an dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen („Center of Main Interest“, kurz COMI) der Schuldnerin orientiere. Nach den Vorschriften der Europäischen Insolvenzverordnung sei dies der Ort, an dem die Schuldnerin gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgehe und der für Dritte feststellbar sei. Da die Schuldnerin ihren Sitz in habe, werde vermutet, dass dort auch der Mittelpunkt ihrer Interessen liege.

Center of Main Interest COMI klären

Wenn diese Vermutung widerlegt werden solle, seien hohe Anforderungen zu stellen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedürfe es dafür objektiver und für Dritte erkennbarer Umstände, die belegen würden, dass sich der Ort der Hauptverwaltung nicht am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befinde. Die verschiedenen Faktoren seien in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Vorliegend könne aufgrund der von der Schuldnerin einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits vorgetragenen Argumente nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass sich der COMI tatsächlich in befinde. Vielmehr sei kein einheitliches Bild erkennbar, das nicht rechtfertigen könne, die Vermutungswirkung zu widerlegen:

Denn der Ort, von dem aus die wesentlichen Geschäftsaktivitäten der Schuldnerin gesteuert würden, nämlich Berlin, sei kein allein maßgebliches Kriterium. Auch der Umstand, dass Air Berlin praktisch der einzige Kunde gewesen und damit der Umsatz vor allem in Deutschland erwirtschaftet worden sei, sei nicht automatisch prägend. Für den COMI in Österreich spreche, dass die Schuldnerin Büros auch in unterhalte, in denen u.a. die Finanzbuchhaltung geführt werde. Ebenso liege der Ort der zuständigen Aufsichtsbehörde in , da die Schuldnerin über eine österreichische Betriebsgenehmigung verfüge und die Lufttüchtigkeit der von dort aus überwacht werde. Zudem unterlägen die von der Schuldnerin geschlossenen Arbeitsverträge zu ca. 80 Prozent dem österreichischen Arbeitsrecht.

Kein Einwand fehlender Zuständigkeit

Schließlich weise auch das eigene Verhalten der Schuldnerin darauf hin, dass sie von einem COMI in Österreich ausgehe. So habe sie ihre Gläubiger und die Öffentlichkeit nicht davon unterrichtet, ihren COMI nach Deutschland verlegt zu haben. Weiterhin habe sie in einem Insolvenzeröffnungsverfahren, das seit einigen Monaten auf Antrag eines Gläubigers vor dem Landgericht Korneuburg (Aktenzeichen 35 Se 323/17k) in Österreich geführt werde, dort nicht den Einwand erhoben, dass in Österreich die internationale Zuständigkeit fehle. Die gegen den Beschluss des Landgerichts zugelassene Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.