Mit Beschluss vom 06. Oktober 2015, veröffentlicht am heutigen Freitag, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, den Antrag auf einstweilige Anordnung der Vereinigung Cockpit (VC) sowie die entsprechenden Anträge der beiden anderen Antragsteller Marburger Bund und Deutscher Journalisten-Verband gegen das Tarifeinheitsgesetz abzulehnen. Damit bleibt das Gesetz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren in Kraft. Auch wenn das Gericht in der Vergangenheit die meisten Anträge auf einstweilige Anordnung abgelehnt hat, zeigte sich die VC enttäuscht über diese Entscheidung.
„Das Tarifeinheitsgesetz hat im Bereich der Gewerkschaften im Luftverkehr eine Situation geschaffen, welche uns als Vereinigung Cockpit in unserer Freiheit akut bedroht, in Zukunft wirksame Tarifverträge für unserer Mitglieder abzuschließen“, sagt Ilja Schulz, Präsident der Vereinigung Cockpit. „Wir wissen wie schwierig eine Entscheidung in einer Sache von solcher Tragweite ist, hätten uns jedoch gewünscht, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Umstand der akuten Bedrohung für uns als Berufsgewerkschaft ein ausreichendes Gewicht für eine Eilentscheidung sieht. Das Tarifeinheitsgesetz beraubt Minderheiten ihrer Grundrechte und liefert Arbeitnehmer der Willkür der Unternehmen aus. So kann sich in Deutschland niemand mehr sicher sein noch von der Gewerkschaft vertreten zu werden, deren Mitglied er ist“, so Schulz weiter.
Hauptsacheentscheidung Ende 2016
Die ablehnende Begründung des Gerichts beruht im Wesentlichen darauf, dass im Moment – jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache – keiner der drei Antragsteller in seiner Existenz bedroht sei. Positiv ist zu werten, dass das Gericht eine Hauptsacheentscheidung für Ende nächsten Jahres in Aussicht stellt. Zudem weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass bei einer eheblichen Änderung der tatsächlichen Umstände, der Antrag auf einstweilige Anordnung erneut gestellt werden kann.
Wichtig ist auch die Feststellung, dass das Gericht bereits jetzt durchaus die gewichtigen Nachteile für die Beschwerdeführer sieht. Diese Nachteile seien jedoch für den „hier begrenzten Zeitraum noch hinzunehmen“. Das Gericht meint damit den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die VC hält an der Verfassungsbeschwerde fest und geht davon aus, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren die Unvereinbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes mit dem Grundgesetz feststellen wird.