Das Bundeskartellamt hat heute den vorsorglich angemeldeten Wetlease-Vertrag über 38 Passagierflugzeuge zwischen der Lufthansa und airberlin fusionskontrollrechtlich innerhalb der Monatsfrist freigegeben. Der Wetlease-Vertrag sieht die Gebrauchsüberlassung von 38 Flugzeugen des Typs Airbus A319 und A320 mitsamt Cockpit-Crew und Kabinenpersonal an deutschen und österreichischen Flughäfen im Rahmen einer sechsjährigen Laufzeit mit bestimmten Verlängerungsoptionen zwischen Lufthansa und ihren Tochtergesellschaften Eurowings und Austrian Airlines einerseits und airberlin andererseits vor.
Wie beim Wetlease üblich, verbleibt unter anderem die operative Verantwortung für Flugbetrieb, Crewplanung und Wartung beim Wetlease-Geber, d.h. bei airberlin. Wie Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erläuterte, weist der Fall einige Besonderheiten auf. So sei die Übernahme von Flugzeugen eines Wettbewerbers wettbewerblich anders zu bewerten als etwa die Übernahme des gesamten Unternehmens.
Die Vereinbarung zwischen beiden Fluggesellschaften habe keinen konkreten Bezug zu den geflogenen Strecken. Lufthansa übernehme zwar Flugzeuge, nicht aber die Slots von airberlin. „Unsere Ermittlungen haben ergeben, dass die Übernahme der Flugzeuge auch keinen Einfluss auf die Neuvergabe der Slots hat, die bislang von airberlin genutzt wurden. Natürlich hat Lufthansa mit den neuen Flugzeugen die Möglichkeit zu expandieren. Dieser Zuwachs ist jedoch nicht ausreichend, um eine Untersagung des Vorhabens zu tragen.“ so Mundt.
Da in diesem Fall sowohl komplexe Rechtsfragen als auch schwierige Sachverhaltsfragen zu klären waren, hat das Bundeskartellamt umfassende Marktdaten ausgewertet und mit vielen Marktteilnehmern gesprochen. Mehrere Wettbewerber der Lufthansa hatten sich mit Stellungnahmen gegen das Vorhaben gewandt, die befragten Kunden und Reisevermittler haben dagegen mehrheitlich keine schweren wettbewerblichen Bedenken geltend gemacht.
Fusion war nicht die Frage
Ferner hat sich das Bundeskartellamt eng mit dem deutschen Flughafenkoordinator ausgetauscht. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Wetlease-Vertrag sich nicht auf die Neuvergabe der von airberlin zurückgegebenen Slots auswirkt. Aufgrund der materiellen wettbewerblichen Bewertung des Vorhabens konnte die Frage offen gelassen werden, ob es sich bei dem Wetlease-Vertrag überhaupt um eine Fusion im Sinne des deutschen Kartellrechts handelt.
Andere Teile der laufenden Restrukturierung der airberlin – insbesondere das geplante Joint Venture zwischen der TUI, Etihad und der Niki – waren nicht Gegenstand des beim Bundeskartellamt angemeldeten Vorhabens und der hier durchgeführten fusionskontrollrechtlichen Prüfung. Weitere Informationen zu dem Verfahren gibt es hier in einem Fallbericht vom Kartellamt.