Flughafen Wien: Keine Parteistellung im UVP-Verfahren

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Nachdem bereits mehrere Instanzen mit dieser, für offensichtlich abstrusen, Behauptung befasst wurden, hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum UVP-Verfahren mit Erkenntnis vom 13. Juni 2019 ab- bzw. zurückgewiesen.

Seit längerem beschäftigt die Gemeinde Parndorf, zuletzt gemeinsam mit den Gemeinden Neusiedl und Bruckneudorf, die österreichischen Behörden mit der Behauptung, die Gemeinden seien über das Projekt der dritten Piste am nicht informiert worden, es läge also ein Verfahrensmangel vor und sie hätten das Recht auf Zustellung des UVP-Bescheids, um entsprechende Rechtsmittel einbringen zu können.

Stellungnahmen selbst versäumt

Nachdem sich die Gemeinden Parndorf und Neusiedl am See seit Beginn des UVP-Verfahrens im Jahr 2007 weder an diesem beteiligt haben, noch jemals eine Stellungnahme abgegeben haben, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass beide Gemeinden ihr Stellungnahmerecht endgültig verwirkt haben und daher Präklusion im Sinne § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegt.

Das Gericht geht außerdem davon aus, dass die Gemeinden auf Grund der medialen Berichterstattung bereits lange vor der Kundmachung durch die Behörde vom Verfahren erfahren haben. Die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, wurde allerdings nie wahrgenommen. Die Kundmachungen im UVP-Verfahren zur dritten Piste wurden in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich als gesetzeskonform bestätigt.

Gemeinden nicht betroffen

Überdies stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Gemeinden durch das UVP-Verfahren auf Grund ihrer Entfernung zum auch nicht als „betroffen“ anzusehen sind, weil die Vorgaben der -Lärmimmissionsschutzverordnung eingehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiters ausgesprochen, dass eine Revision an den VwGH unzulässig ist. Damit bleibt den Gemeinden nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision, sie müssten dazu aber eine grundsätzliche Rechtsfrage vorbringen, um die Chance zu haben, dass sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Revision befasst.

Einen schalen Nachgeschmack hinterlasse die Tatsache, dass, obwohl das Versäumnis ausschließlich bei den antragstellenden Gemeinden lag, und trotz juristischer Aussichtslosigkeit, wieder Steuergeld verschwendet und Behördenressourcen gebunden wurden, ohne dass die Urheber den verursachten Schaden auch ersetzen müssen, so der .