Hinweis der VC an Piloten zu Drogenkontrollen

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Die (VC) weist auf eine Änderung der Flughafenbenutzungsordnung (FBO) des Flughafens hin. Die FBO wurde in einigen Punkten geändert, sodass für die Nutzung des Flughafens, insbesondere der Sicherheitsbereiche, ein striktes Alkohol-, Drogen- und Medikamentenverbot besteht. Aus Sicht der VC handelt es sich hierbei inhaltlich zunächst um keine substantiellen Änderungen, da für Besatzungen ohnehin eine Null-Promille Grenze im Dienst gilt. In den nun vorgenommen Änderungen, welche unter Umständen im Zusammenhang mit Diskussionen über Konsequenzen aus dem der Germanwings Fluges 4U9525 stehen, sieht die VC eine politische Motivation und den damit verbundenen gefühlten „Handlungsdruck“ bei den Urhebern dieser Änderungen.

Aus diesem Grund wird von der VC davon ausgegangen, dass es ab dem 01.01.2016 am zu „anlasslosen“ Alkohol und/oder Drogen- bzw. Medikamentenkontrollen kommen wird („Random D&A Testing“). Die Pilotenvereinigung weist an dieser Stelle jedoch darauf hin, dass Alkohol- bzw. Drogenkontrollen ohne begründeten Anfangsverdacht selbst von der im Straßenverkehr nicht durchgeführt werden dürften. Piloten sollten sich also im Falle einer solchen Kontrolle immer den zwingend notwendigen Anfangsverdacht darlegen lassen.

Juristische Prüfung

Über die genauen Planungen zur praktischen Umsetzung dieser Kontrollen lägen bisher nur unbestätigte Informationen vor. So liegt z.B. der Personalvertretung der airberlin die Information vor, dass die Kontrollen durch Mitarbeiter der privaten Sicherheitsfirma Securitas durchgeführt werden sollen. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Durchführung ist fragwürdig und befindet sich daher gerade in juristischer Prüfung. Unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung weist die VC die Piloten aus diesem Anlass auf einige Punkte hin:

  • Die Null-Promille Grenze im Dienst ist für Besatzungen selbstverständlich.
  • Alkohol- bzw. Drogenkontrollen dürfen nur durch die durchgeführt werden.
  • Alkohol- und Drogenkontrollen durch private Sicherheitsdienste stellen keine polizeiliche Maßnahme dar.
  • Eine Zufalls- (Random) Atem- Alkoholkontrolle kann nur mit freiwilliger Zustimmung des Betroffenen erfolgen.
  • Aussagekräftige Tests auf Medikamenteneinnahme können in der Regel nur mittels einer Blutentnahme durchgeführt werden. Die Auswertung kann nur in Verbindung mit vorliegender Krankenvorgeschichte bzw. medizinischen Kenntnissen zur Toxikologie sowie Kreuzreaktion in Testverfahren korrekt gedeutet werden.
  • Eine Blutentnahme erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung und darf nur nach richterlicher Anordnung und polizeilich/ärztlich gesichertem und begründeten Anfangsverdacht erfolgen.
  • Wie überall gilt die Unschuldsvermutung, daher ist niemand verpflichtet aktiv an einer Beweismittelerhebung gegen die eigene Person mitzuwirken.

Betroffenen Piloten rät die VC:

  • Kooperation in gewohnter Weise mit der Polizei.
  • Sollte eine Alkohol- oder Drogenkontrolle durch einen privaten Sicherheitsdienst eingefordert werden, die Polizei informieren.
  • Sollte die Polizei daraufhin eine Kontrolle durchführen wollen, eine genaue Begründung des konkreten Anfangsverdachtes verlangen. Diese Begründung im Beisein der Polizei und mit Zeugen schriftlich festhalten. Die Daten der Zeugen notieren.
  • Im Zweifel (und ggf. zur eigenen Entlastung) einen richterlichen Beschluss zur Anordnung einer ärztlichen Blutentnahme durch ein rechtsmedizinisches Institut verlangen.
  • Sämtliche Vorgänge detailliert schriftlich (wie, wer, mit welchem Gerät, welches Verfahren) protokollieren und sich Zeugenaussagen aus dem Kollegenkreis sichern.
  • Bei rechtlich zweifelhaften Kontrollen können Piloten sich möglichst zeitnah während der Bürozeiten an die VC unter 069-6959760 wenden.

Mögliche Verfälschungen der Testergebnisse

Selbst wenn es eine rechtliche Grundlage für die Tests geben würde, wären Tests über Atemgeräte aufgrund ihrer hohen Fehlerhäufigkeit kaum geeignet. Diverse Substanzen stehen im Verdacht die Alkohol-Messung für den Kontrollierten negativ („falsch positives Ergebnis“) zu beeinflussen:

  • Menthol Kaugummis
  • „Scharfe“-Lutschpastillen (Fisherman‘s Friend)
  • möglicherweise alkoholhaltige Mundsprays (Odol) oder Gurgellösungen
  • diverse Grippe- und Erkältungsmittel.

In Bezug auf Medikamenteneinnahme bleibt festzustellen: Eine begonnene Dauermedikation sollte, wie bisher auch, mit dem Fliegerarzt abgesprochen werden. Auf Grund der bisher unklaren Absicht in Bezug auf Methodik der Tests und der damit verbundenen Qualitätssicherung empfiehlt die VC den Piloten daher, auch banale Medikamente wie diverse Grippemedikationen, Hustenstiller etc. nicht einzunehmen, da falsch positive Tests generiert werden können. Bei Krankheit sollte man sich daher vom Dienst als krank abmelden und sich mit ärztlicher Diagnose und Therapie die Erkrankung auskurieren.

Dazu sollten Piloten dann auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Oberstes Gebot auch nach einer solchen Kontrolle ist die sichere und professionelle Flugdurchführung. Dazu gehört, dass die Piloten mental unbelastet sind sowie dass ausreichend Zeit für eine angemessene Flugvorbereitung zur Verfügung steht. Die VC rät, dies auch nach einer solchen Kontrolle sowohl für sich selbst als auch für Ihre Besatzung sicherzustellen.