Am Wochenende 27. und 28. Oktober verzeichnete der Flughafen Zürich Südanflüge, die außerhalb der Sperrzeiten stattfanden. Grund dafür waren ausserordentliche Witterungsverhältnisse, welche Anflüge weder von Norden noch von Osten her zuließen, wie der Flughafen Zürich erklärt.
Aufgrund einer außsserordentlichen Wettersituation mit starken Nordwestwinden und schlechten Sichtverhältnissen musste am betreffenden Wochenende tagsüber teilweise auf das Südkonzept umgestellt werden. Am Samstag und am Sonntag fanden je rund 260 Südanflüge statt. Dieser Wechsel auf das Südkonzept ausserhalb der deutschen Sperrzeiten ist eine Ausnahme und kommt erst dann zum Tragen, wenn auf den anderen beiden Pisten nicht mehr gelandet werden kann.
Abweichung vom regulären Pistenkonzept
Gemäß Betriebsreglement gilt das Südkonzept mit Südanflügen auf die Piste 34 von Montag bis Freitag von 6.00 bis 7.00 Uhr und am Wochenende sowie an Baden-Württembergischen Feiertagen von 6.00 bis 9.00 Uhr. An einem normalen Wochenende erfolgen zu diesen Zeiten rund 50 bis 60 Südanflüge.
Tagsüber erfolgen die Landungen gemäß Nordkonzept auf den Pisten 14 und 16 und am Abend unter der Woche ab 21.00 Uhr und am Wochenende ab 20.00 Uhr bis Betriebsende gemäß Ostkonzept auf der Piste 28.
Bei zu starkem Nordwestwind werden Landungen infolge Rückenwinds von den Pisten 14 und 16 normalerweise auf die Piste 28 von Osten umgeleitet. Wenn aber auf die Piste 28 infolge schlechter Sichtverhältnisse wie z.B. bei Schneefall nicht angeflogen werden kann, kommen als letzte Möglichkeit die Südanflüge auf die Piste 34 zum Tragen.
Für Außnahmefälle rechtens
Das Bundesgericht hat diese Ausnahmeregelung mit dem Urteil vom 31. März 2010 für rechtskonform erklärt. Vor Einführung des Südanflugverfahrens sowie dieser Ausnahmeregelung wurde bei vergleichbaren Witterungsverhältnissen trotz Rückenwind von Norden her gelandet.
Seit Einführung des Südanfluges steht für diese seltenen Witterungsverhältnisse eine bezüglich Sicherheit günstigere Anflugvariante zur Verfügung. Diese Ausnahmeregelung wird nur bei den erwähnten seltenen Witterungsverhältnissen angewendet, wenn aus Sicherheitsüberlegungen weder Nord- noch Ostanflüge zulässig sind.