2.346 Hubschrauber-Landestellen an Krankenhäusern weiter nutzbar

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Seit heute gilt die EU-Verordnung, die den Betrieb von Luftfahrzeugen innerhalb der EU verbindlich regelt. Sie gibt auch Regelungen für den sicheren Flugbetrieb mit zivilen Hubschraubern durch gewerbliche Luftrettungsunternehmen vor. Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt hat dafür gesorgt, dass Hubschrauberlandestellen an Krankenhäusern weiter uneingeschränkt angeflogen werden können. Damit wird der hohe Standard der in erhalten.

Alexander Dobrindt: "Mit dem Zukunftsplan sichern wir den hohen Standard der in . Die Notfallversorgung wird auch weiterhin schnell und sicher erfolgen. Alle Hubschrauberlandestellen an Krankenhäusern werden erhalten, nicht eine muss geschlossen werden."

Zukunftsplan BMVI

Bisherige Landesstellen werden in "Landestellen von öffentlichem Interesse" (Public Interest Sites / PIS) umgewandelt – im Interesse der Notfallvorsorge. Keine -Landestelle muss geschlossen werden.

Jede Landestelle kann weiterhin in einer unmittelbaren Notlage eines Patienten angeflogen werden, wenn der dies als sicher einschätzt. Die Ausnahmemöglichkeit, Krankenhäuser bei unmittelbarer Notlage eines Patienten, also im Rahmen der Hilfeleistung bei Gefahr für Leib und Leben einer Person (§25 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz) anfliegen zu können, soll weiter gegeben bleiben.

BMVI und Luftfahrtbundesamt waren dazu mit den Luftrettungsunternehmen sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft in enger Abstimmung. Es wurde eine Liste der künftigen Landestellen von öffentlichem Interesse erarbeitet. Erstmals werden dadurch bundesweit Landestellen an Krankenhäusern erfasst. Den Luftrettungsunternehmen ist die Genehmigung zur Nutzung dieser Landestellen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erteilt worden.

Insgesamt wurden dabei 2.346 Landestellen an Krankenhäusern erfasst. Sollten Krankenhäuser oder Kliniken noch Bedarf für eine Deklarierung als Public Interest Site (PIS) sehen, werden sie bei der weiteren Überarbeitung der Listen zusätzlich berücksichtigt.