Instandhaltung für Allgemeine Luftfahrt vereinfacht

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Die europäische Kommission hat die „VERORDNUNG (EU) 2015/1088 DER KOMMISSION vom 03. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen “ erlassen. Sie tritt zum 27.07.2015 in Kraft. Dazu teilt das -Bundesamt (LBA) mit, dass mit den Bestimmungen dieser Verordnung die Pflicht der Halter von nicht gewerblich betriebenen ELA1-Luftfahrzeugen behördlich genehmigte oder von CAMOs im indirekten Genehmigungsverfahren genehmigte Instandhaltungsprogramme (IHP) vorzuhalten, entfällt.

Vielmehr wird diesen Haltern auch die Möglichkeit eingeräumt, ein IHP auf der Basis eines sogenannten Mindestinspektionsprogramms per „Selbsterklärung“ zu genehmigen. Diese Selbsterklärung wird Bestandteil der Betriebsaufzeichnungen und muss nicht dem LBA vorgelegt werden.

Die Selbsterklärung ist von der durchführenden Stelle (zurzeit nur CAMO, später auch hierfür genehmigte Instandhaltungsbetriebe) anlässlich der jährlichen Lufttüchtigkeitsprüfung zu prüfen. Damit kann für nicht gewerblich betriebene ELA 1-Luftfahrzeuge das gebührenpflichtige Antragsverfahren auf Genehmigung eines IHP beim LBA entfallen. Da auch die Kosten für die indirekte Genehmigung durch die CAMO wegfallen können, wurde hier, zumindest finanziell, eine Entlastung der Halter umgesetzt.

Die Entscheidung, durch welche Form der Halter ein IHP erhält, ob behördlich im direkten bzw. indirekten Genehmigungsverfahren oder per Selbsterklärung, liegt in seinem Ermessen. Das LBA erarbeitet zurzeit weitere Informationen für die verwaltungsseitige Umsetzung der Verordnung. Neben der Veröffentlichung per NfL werden auch entsprechende Informationen online beim LBA erscheinen.