Schweiz: Rechtliche Lücke bei Zulassung von Ultraleicht-Flugzeugen

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Das Schweizer Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. November das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL auf eine fehlende Rechtsgrundlage beim Verbot von Ultra-light-Flugzeugen hingewiesen. Das Urteil bedeutet nun aber nicht, dass damit UL-Fluggeräte künftig automatisch zugelassen sind.

Das seit 29 Jahren bestehende faktische Verbot von Ultraleichtflugzeugen (UL) stösst beim betroffenen Verband Microlight Flyers (SMF) auf Unverständnis. Der Verband wollte ein im Ausland zugelassenes Trike-Fluggerät im Schweizer Luftfahrtregister eintragen. Das BAZL lehnte diese Begehren ab und erhielt in erster Instanz vom Bundesverwaltungsgericht Recht.

Kein automatisches Zulassungsverbot

Dagegen erhob der SMF Rekurs beim Bundesgericht. Dieses bemängelte, dass der Ausschluss der Zulassung solcher per Richtlinie eine Gesetzesverletzung darstelle. Das Gericht forderte das BAZL auf, entweder die nötige Rechtsgrundlage für ein Verbot zu schaffen oder aber zu prüfen, ob das Fluggerät in der gestützt auf ausländische Normen oder Vorschriften zugelassen werden kann.

Das BAZL berücksichtigt auch die Leichtaviatik und unterstützt auch die Entwicklung neuer umweltschonender Technologien. Auf der anderen Seite bestehen in der Öffentlichkeit starke Bedenken gegenüber motorisierten UL-Flugzeugen, wie man sie in anderen Ländern beobachten kann. Um dennoch eine Lösung zu finden, favorisiert das BAZL die Zulassung solcher Fluggeräte, die mit umweltfreundlichen, emissionsarmen Elektroantrieben ausgerüstet sind.

Rechtliche Lücke soll geschlossen werden

Die vom SMF gewünschte Zulassung des Trike-Fluggeräts "P&M QuikR" fällt nicht in diesen Bereich. Das BAZL will nun die bestehende Lücke im Regelwerk schließen. Die nötigen Rechtsgrundlagen müssen vom Bundesrat genehmigt werden. Die Interpretation, dass mit dem Urteil für motorisierte UL-Fluggeräte ein Rechtsanspruch zur Zulassung besteht, kann jedoch aus dem Gerichtsurteil nicht abgeleitet werden.

Die Frage, in welchen Fällen der Einflug von ausländischen UL in den Schweizer zulässig ist, war ebenfalls nicht Gegenstand des Urteils.