Für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche der Fraport AG gegen die philippinische Regierung erklärte sich das Schiedsgericht am International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) erneut für nicht zuständig. Der Flughafenbetreiber erklärt sich von dieser Entscheidung des Schiedsgerichts enttäuscht, zumal eine erste Entscheidung eines früheren Schiedsgerichts, welches ebenfalls seine Gerichtsbarkeit verneint hatte, Ende 2010 durch ein ICSID ad-hoc-Committee aufgehoben wurde. Diese Entscheidung hatte Fraport seinerzeit veranlasst, die frühere Schiedsklage in dieser Angelegenheit neu zu erheben.
Die Projektgesellschaft PIATCO, an der Fraport beteiligt ist, hatte im Jahr 1997 Verträge mit der philippinischen Regierung geschlossen, nach denen ein neues Terminal am Flughafen Manila errichtet und betrieben werden sollte. Im Jahr 2002, nach Fertigstellung des Terminals, erklärte die neu gewählte philippinische Regierung die Verträge für ungültig, enteignete das Terminal und entwertete damit die Investitionen der Fraport AG.
Enteignung nach Vertragsannulierung
Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird der Flughafenbetreiber nun sorgfältig analysieren, um die Strategie für die weitere Rechtsverfolgung festzulegen. Unabhängig davon wird die Fraport AG ihre Interessen in Kooperation mit der philippinischen Projektgesellschaft PIATCO, an der Fraport beteiligt ist, weiterverfolgen. So hatte der philippinische Court of Appeals der Projektgesellschaft bereits im August 2013 eine Entschädigung in Höhe von rund 371 Millionen US-Dollar per 31. Juli 2013 zugesprochen.
Dieser Betrag berücksichtigt die bereits 2006 durch die philippinische Regierung an die Projektgesellschaft geleistete Anzahlung von rund 59 Millionen US-Dollar sowie Zinsen. Die Entschädigungssumme wurde durch die philippinische Regierung allerdings noch nicht ausgezahlt. Alle Parteien haben die Höhe dieser Entschädigung angefochten. Das lokale Verfahren, welches im Jahre 2004 eingeleitet wurde, ist derzeit vor dem philippinischen Supreme Court anhängig.