Oberverwaltungsgericht weist Klagen zum BER-Schallschutz ab

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Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und eines privaten Grundstückseigentümers auf Dimensionierung des baulichen Schallschutzes anhand der im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten – geraden – Flugverfahren abgelehnt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die beklagte Flughafengesellschaft bei der Berechnung des Schallschutzes die aktuell festgesetzten, nach dem Start abknickenden Flugrouten zugrunde legt. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt sich kein Anspruch auf Schutz vor fiktivem, nach Festlegung der Flugrouten nicht eintretendem Fluglärm.

Dies liefe im Ergebnis auf eine Übersicherung der Betroffenen mit Schallschutzvorrichtungen hinaus. Ein entsprechender Bestandsschutz folgt auch nicht aus den vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 von der Genehmigungsbehörde abgegebenen Prozesserklärungen.

Soweit die klagende Gemeinde zusätzlich geltend gemacht hat, dass bei dem Einbau von Lüftern im Nachtschutzgebiet die DIN 1946-6 nicht zutreffend angewendet worden sei, weil es u.a. an einem Lüftungskonzept fehle, hat der Senat die Klage für sieben der acht betroffenen Grundstücke abgewiesen.

In diesen Fällen lagen noch keine Kostenerstattungsangebote der Flughafengesellschaft vor, aus denen eine unzureichende Umsetzung hervorgeht. Hinsichtlich eines der Grundstücke, für das bereits eine schalltechnische Objektbeurteilung vorlag, wird der Senat Sachverständigenbeweis über Einzelfragen zur Anwendung der DIN erheben. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.