Nacht-Abflugstrecke Alternative zur Südumfliegung

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Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Bundesaufsichtsamts für (BAF) zurückweisen, würde das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Kassel vom 03. September 2013 zur Südumfliegung am sofort rechtskräftig. Der VGH hatte die Südumfliegung für unzulässig erklärt und keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Deutsche hat heute die Fluglärmkommission über das weitere Vorgehen informiert. In diesem Fall würden bis zur Festlegung eines neuen Abflugverfahrens Interimsverfahren angewendet.

In der ersten Stufe dieser Interimsverfahren würde für voraussichtlich 90 Tage vorübergehend die Südumfliegung weiterhin genutzt. Dies ist auf der Basis einer Allgemeinverfügung gemäß Luftverkehrsordnung zulässig und sinnvoll, da sich zur Wahrung der Sicherheit und Flugsicherung in einer angemessenen Übergangsfrist auf neue Verfahren einstellen müssen.

Ausweichen auf Nacht-Abflugstrecke

In einer zweiten Stufe würde anschließend die sogenannte Nacht-Abflugstrecke anstelle der Südumfliegung beflogen. Da diese nicht immer ausreichend Kapazität liefert, würden in Verkehrsspitzenzeiten und in Sondersituationen zusätzlich auch die Nordwestabflugstrecken genutzt. Auf Grundlage des Urteils des VGH würden dann in der dritten Stufe Verfahren erarbeitet und der Fluglärmkommission vorgestellt.

Nach Beratung und endgültiger Abwägung könnte das BAF die Verfahren festlegen und per Durchführungsverordnung veröffentlichen. Grundsätzlich strebt die DFS die Beibehaltung der Südumfliegung im Rahmen einer Neufestsetzung an und unterstützt daher die Nichtzulassungsbeschwerde des BAF und eine mögliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht.

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