Nachdem airberlin die Flugtätigkeit Ende Oktober 2017 wegen der Insolvenz eingestellt hatte, entzog die Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 2018 die Luftverkehrsberechtigungen für die Jahre 2018 – 2020 rückwirkend ab Januar 2018.
airberlin war als Luftverkehrsbetreiber für den Ausstoß von CO2 emissionshandelspflichtig. Die Deutsche Emissionshandelsstelle teilte der Fluggesellschaft für die Handelsperiode 2013 – 2020 kostenlose Luftverkehrsberechtigungen zu. Gegen den Entzugsbescheid beabsichtigt der Insolvenzverwalter Klage zu erheben.
Er macht im Wesentlichen geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung der Zuteilungsentscheidung. Europarechtlich sei vielmehr vorgesehen, dass Luftverkehrsbetreiber ihre Zuteilung auch dann behalten dürften, wenn sie nicht mehr emissionshandelspflichtig seien. Außerdem habe airberlin die für das Jahr 2017 zugeteilten Berechtigungen bereits vor August 2017 verkauft und auf den Bestand der für 2018 zugeteilten Berechtigungen vertraut.
Kosten für Neumassegläubiger zumutbar
Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Antrag des Insolvenzverwalters der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage abgelehnt. Prozesskostenhilfe sei nötig, da die Finanzierung des Prozesses weder aus der vorhandenen Insolvenzmasse möglich noch den einzelnen Massegläubigern zumutbar sei.
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Die beabsichtigte Klage hat nach Auffassung der Kammer für die Zeit ab dem 01. März 2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Widerruf aller Voraussicht nach rechtmäßig erfolgt ist. Lediglich mit Blick auf die Zuteilungen für die Monate Januar und Februar 2018 seien die Erfolgsaussichten offen; insoweit sei fraglich, ob der Widerruf für die vor Erlass des Bescheides liegenden Monate möglich sei. Für diesen Teil der Klage hielt die Kammer die Prozessfinanzierung durch einzelne Neumassegläubiger, die vom Erfolg der Klage profitieren würden, für zumutbar. Die in Streit stehenden Berechtigungen sind nach dem Börsenpreis am Tag des Antragseingangs etwa 77 Millionen Euro wert. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Beschluss der 10. Kammer vom 20. November 2018 (VG 10 K 265.18)