Bei Billigfluggesellschaften können für Zusatzdienstleistungen am Flughafen hohe Gebühren fällig werden: Bordkarte vergessen – Handgepäck schwerer als geplant – Einchecken eines Extrakoffers. Die ungarische Fluggesellschaft WIZZAIR und die von ihr angeflogenen Flughäfen seien laut Rechtsanwalt Dr. Norbert Knittlmayer der Erhebung solcher Gebühren, die in der Summe schnell den beworbenen Flugpreis übersteigen können, besonders kreativ. WIZZAIR erlaubt bislang den Flughäfen für das Einziehen von Gebühren eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von den Flugpassagieren zu erheben; also eine „Servicegebühr auf die Servicegebühr“. Diesem Gebührenmodell hat das Amtsgericht Dortmund jetzt in zwei von der Rechtsanwaltsgesellschaft Marccus Partners gegen den Flughafen Dortmund geführten Musterprozessen einen Riegel vorgeschoben.
Mit inzwischen rechtskräftigen Urteilen vom 01. März 2017 entschied das Amtsgericht Dortmund (AZ 420 C 5392/16 und 420 C 5396/16), dass der Flughafen Dortmund keine Rechtsgrundlage für Erhebung einer solchen „Servicegebühr auf die Servicegebühr“ hat. Fluggäste, die diese Bearbeitungsgebühr bezahlt haben, haben gegen den gebührenerhebenden Flughafen einen Anspruch auf Rückerstattung. War einem WIZZAIR-Passagier beispielsweise der sog. „Online-Check-in“ nicht möglich, erhebt die Fluggesellschaft für den Check-in am Flughafen eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro pro Person und Flugstrecke. Ferner muss der Fluggast an den gebührenerhebenden Flughafen eine vom Flughafen selbst festgelegte zusätzliche „Servicegebühr auf die Servicegebühr“ entrichten, die der Flughafen Dortmund auf fünf Euro festgesetzt hat.
Da die Erhebung dieser Bearbeitungsgebühr von fünf Euro zwar dem Flughafen von WIZZAIR vertraglich gestattet wird, es dazu aber kein Vertragsverhältnis zwischen Fluggast und Flughafen gibt, fehlt dem Flughafen die notwendige Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zusatzgebühr vom Reisenden. „Zurecht hat das Amtsgericht Dortmund den Billigfluggesellschaften und Flughäfen hier Grenzen bei der Erhebung von Zusatzgebühren aufgezeigt“, betont Rechtsanwalt Dr. Norbert Knittlmayer, Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft Marccus Partners in Düsseldorf. Rechtsanwalt Dr. Norbert Knittlmayer hat am Institut für Luft– und Weltraumrecht der Universität zu Köln promoviert und zahlreiche Beiträge u.a. zu Rechtsfragen des Luftverkehrs und der kommerziellen Nutzung des Weltraums veröffentlicht. „Bloße Vereinbarungen zwischen Fluggesellschaften und Flughäfen zur Erhebung solcher zusätzlicher Bearbeitungsgebühren können nicht zulasten der Fluggäste gehen.“ so der Rechtsanwalt.