Flughafen Wien legt Rechtsmittel gegen Pistenverbot ein

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Fristgerecht hat die AG Rechtsmittel gegen das vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Verbot des Baus der dritten Piste eingebracht. Grundlage der Rechtsmittel ist einerseits die Verletzung wesentlicher, verfassungsmäßig geschützter Rechte wie Eigentumsfreiheit, Erwerbsfreiheit und des Gleichheitsgebots. Überdies seien für die Entscheidung herangezogene Rechtsvorschriften willkürlich und denkunmöglich ausgelegt worden. Vor allem aber sei die Entscheidung in wesentlichen Punkten inhaltlich rechtswidrig, in der Begründung widersprüchlich und es würden wesentliche Verfahrensgrundsätze, etwa das Gebot des Parteiengehörs, sträflich verletzt.

Großer Schaden für Wirtschaftsstandort

„Angesichts der zahlreichen Rechtswidrigkeiten, der denkunmöglichen Auslegung von Gesetzen und der massiven Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des Parteiengehörs, vertrauen wir auf die Funktionsfähigkeit des österreichischen Rechtsstaates und sehen den Entscheidungen der Höchstgerichte mit Optimismus entgegen“, erklärt Dr. Günther Ofner, Vorstand der AG.

Und weiter: „Es ist eine bedauerliche Tatsache, dass über den Flughafen hinaus in einer Vielzahl aktueller Genehmigungsverfahren in ganz das Erkenntnis und die darin enthaltenen denkunmöglichen Gesetzesauslegungen von Projektgegnern in Verfahren eingewendet werden. Das dokumentiert, dass zur Vermeidung eines Investitionsstopps und damit großen Schadens für Arbeitsplätze und für den Wirtschaftsstandort , dringender Handlungsbedarf auch beim Gesetzgeber besteht“. Beim Projekt dritte Piste selbst gehe es um rund 30.000 zusätzliche Arbeitsplätze, aber auch um die Bedrohung für Wirtschaft und Tourismus, künftig nicht wachsen zu können.

Unschlüssig, widersprüchlich, willkürlich

„Im Inhalt ist die Entscheidung unschlüssig und widersprüchlich“, so Mag. Julian Jäger, Vorstand der AG: „So stellt das Gericht einerseits fest, dass es zu einem weiteren Passagierwachstum am kommen werde, der Bedarf nach einer zusätzlichen Start- und Landebahn also gegeben ist. Wohin dieser Bedarf schließlich umgelenkt wird, wenn die Piste nicht kommt, bleibt dagegen unberücksichtigt“. Tatsächlich würden die Passagiere eben andere Nachbarflughäfen benutzten, und es würde kein einziges Gramm CO2 gespart. „Die CO2- der Luftfahrt sind global zu betrachten und können daher nur durch internationale Abkommen geregelt werden. Und genau diese Regulierungen gibt es bereits. Im Ergebnis würden rund 30.000 Arbeitsplätze nicht entstehen, der Wirtschaftsstandort Österreich massiv geschädigt und die Umwelt in keiner Weise profitieren“, stellt Jäger klar.

Für das als Ablehnungsgrund verwendete Argument des Bodenschutzes von 661 Hektar gibt es überhaupt keine rechtliche oder sachliche Basis. Hier fehlt sogar jeder Anknüpfungspunkt an internationale Abkommen oder (nicht anwendbare) nationale Rechtsvorschriften. Sachlich setzt sich das Gericht auch in Gegensatz zu den Feststellungen des landwirtschaftlichen Gutachters. Geradezu skurril mutet dieser Versagungsgrund an, wenn zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in Österreich rund 50.000 Hektar landwirtschaftlicher Fläche mit zig Millionen Euro schweren Stilllegungsprämien der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.

Klimaschutzgesetz ohne Außenwirkung

Das Gericht setzt sich überdies grob über Unionsrecht hinweg. Die Verordnung 1031 / 2010 / EU regelt nämlich, dass CO2- der Luftfahrzeuge nicht als CO2-Emissionen des Flughafens gelten. Konsequenterweise müssen daher auch die Luftfahrzeugbetreiber die aus dem europäischen Emissionshandelssystem verlangten Zertifikate vorweisen und nicht die Airports. Rechtlich klar verankert ist auch die Tatsache, dass CO2-Emissionen aus dem Flugverkehr nicht in die von Österreich zu erreichenden CO2-Ziele eingerechnet werden. Wenn sich das Gericht überdies auf das österreichische Klimaschutzgesetz bezieht, so dokumentiert dies in aller Deutlichkeit eine denkunmögliche und willkürliche Gesetzesauslegung.

Das Klimaschutzgesetz gilt überhaupt nur bis 2020, während der früheste Betrieb einer dritten Piste jenseits von 2025 anzusetzen ist. Vor allem aber ist das Klimaschutzgesetz nicht für Projektgenehmigungen heranzuziehen, sondern ist ein Programmgesetz ohne Außenwirkung. Das Gericht betätigt sich hier als „überholender Gesetzgeber“, und versucht selber einen Rechtsbestand zu konstruieren, was in diametralem Widerspruch zum durch den Gesetzgeber geschaffenen, geltenden Recht steht. Dazu ist anzumerken, dass gerade auch das Klimaschutzgesetz in Anlage 2 den CO2-Ausstoß des Luftverkehrs explizit ausnimmt, da dieser eben nicht Österreich zuzurechnen, sondern europarechtlich geregelt ist.

Österreichs CO2-Ziel ohne Luftverkehr

Das Gericht ignoriert also, dass der Flughafen nur für die von ihm verursachten CO2-Emissionen verantwortlich sein kann und dass diesbezüglich bereits intensive Maßnahmen gesetzt wurden. So konnte der CO2-Ausstoß in den letzten Jahren um rund 30 Prozent reduziert werden, was etwa 14.000 Tonnen CO2 entspricht. Darüber hinaus hat sich der Flughafen bereit erklärt, in den nächsten Jahren eine weitere Reduktion um 30.000 Tonnen durch entsprechende Investitionen sicherzustellen.

Das Gericht verkennt dabei insbesondere, dass Klimawandel und CO2-Emissionen ein globales Phänomen sind. Das Weltklima kann daher nicht durch die Verhinderung einer dritten Piste in Wien beeinflusst werden. Dies ergibt sich alleine schon aus der Tatsache, dass derzeit weltweit rund 400 Flughäfen neu gebaut beziehungsweise erweitert werden, der größte davon vor unseren Toren in Istanbul, der alleine über sechs Start- und Landebahnen verfügen wird.

Weiters – so führt der Flughafen an – verkennt das Gericht, dass die Verpflichtungen aus den internationalen Klimaschutzabkommen einzelne Staaten und die EU-Kommission treffen und nicht unmittelbar, also ohne entsprechende gesetzliche Determinierung, auf Einzelprojekte angewendet werden können.