Schweizer Behörden im Austausch mit der Allgemeinen Luftfahrt

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Vertreter der Leichtaviatik und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) haben an einem Forum die Anliegen der General Aviation diskutiert. Dabei geht es um die Bedürfnisse und Regelungen der Allgemeinen Luftfahrt. Das BAZL nimmt die Anregungen und Wünsche auf, verweist aber auch auf das übergeordnete europäische Recht.

Die Leichtaviatik oder General Aviation nimmt in der Schweizer Zivilluftfahrt einen wichtigen Platz ein. So sind im Schweizer Luftfahrtregister mehr als 3.600 Flächenflugzeuge, Helikopter oder Ballone eingetragen, Hunderte von Unterhaltsbetrieben generieren Arbeitsplätze und wirtschaftlichen Mehrwert. Hinzu kommt die Ausbildung künftiger Berufspiloten und technischer Fachleute für die kommerzielle Luftfahrt.

Schweiz mit Bedenken gegen zu hohe Regeldichte

An einem gemeinsamen Forum in Bern haben sich Vertreter der Leichtaviatik und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in einer konstruktiven Atmosphäre getroffen. BAZL-Direktor Peter Müller betonte, dass man beim BAZL die Anliegen der General Aviation ernst nehme. Man teile die Bedenken, dass eine zunehmende Regeldichte nicht unbedingt zu mehr Sicherheit in der Luftfahrt beitrage. Die Schweiz konnte denn auch dieses Anliegen in der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) erfolgreich einbringen. So mache es für Kleinbetriebe wenig Sinn, wenn sie regulatorisch die gleichen Ansprüche wie große international tätige Betriebe erfüllen müssten.

In einer Reihe von Workshops wurden dabei die Anliegen und Bedenken der Leichtaviatik besprochen und nach Lösungen gesucht. Zu den Themen gehörten die Rolle des Staates bei der Aufsicht und der Gebührenregelung, die Spezialfinanzierung Luftverkehr, aber auch Fragen rund um den Flugbetrieb und den Unterhalt von Luftfahrzeugen oder um die Ausbildung.

Dabei wurde auch der Wunsch der Luftfahrtindustrie laut, in gewisse Prozesse stärker eingebunden zu werden. Das BAZL wiederum verwies darauf, dass die Übernahme der europäischen Richtlinien in den meisten Fällen zwingend sei. Auch bringe eine einheitliche Gesetzgebung für Unternehmen, die auch ausserhalb der Schweiz tätig sind, Vorteile.

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