Am 01. Juli und 02. Juli 2017 startet der Auftakt zur Tour de France in Düsseldorf, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) um den Veranstaltungsort ein Flugbeschränkungsgebiet eingerichtet hat. Der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen sowie Flüge nach Sichtflugregeln sind in diesem Gebiet untersagt. Ausgenommen hiervon sind Flüge der Polizei, Rettungseinsatzflüge und Flüge des Ausrichters im Zuge der Fernsehaufnahmen. Flugbeschränkungsgebiete werden zur Vorbeugung und zur Gefahrenabwehr eingerichtet, es gibt dauerhafte Gebiete (beispielsweise über Atomkraftwerken oder auch dem Regierungsviertel Berlin) und solche mit zeitlicher Beschränkung.
Die zeitliche Aktivierung ist von Samstag 01. Juli 2017, 13:00 bis 20:00 Uhr, sowie Sonntag 02. Juli 2017, 10:00 bis 14:30 Uhr, vorgesehen. Der reguläre Flugbetrieb am Düsseldorfer Flughafen ist von diesen Maßnahmen nicht betroffen. Das Beschränkungsgebiet hat die Form eines Kreises mit einer Ausdehnung von zwei nautischen Meilen (ca. 3.700 Meter) rund um die Tonhalle in Düsseldorf und reicht vom Boden bis zu einer Höhe von 2.500 Fuß – umgerechnet ca. 800 Meter.
Wir weisen insbesondere auch für den zweiten Veranstaltungstag (Strecke Düsseldorf – Lüttich) ausdrücklich auf weitere Inhalte der neuen Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten hin. Auch außerhalb des Flugbeschränkungsgebietes ist grundsätzlich beim Betrieb von Drohnen ein Mindestabstand von 100 Metern zu Bundesstraßen einzuhalten, das Überfliegen von Menschenansammlungen ist generell nicht gestattet.
Detaillierte Regelungen der Verordnung und weitere Informationen zum Betrieb von Drohnen können hier beim Bundesministerium abgerufen werden.